Die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen uns hat unsere Verteidigung einen Antrag auf Vorlage an das italienische Verfassungsgericht gestellt, der die Verfassungswidrigkeit einiger Bestimmungen des Artikel 12 des italienischen Einwanderungsgesetzes aufzeigt, jenes Artikels, nach dem wir angeklagt sind.

| Die Fakten
| Die Verfassungsbeschwerde
| Die Kampagne
| Weitere Quellen

Worum es in der Beschwerde geht

Artikel 12 des italienischen Einwanderungsgesetzes

Das italienische Einwanderungsgesetz (Gesetzesdekret 286/1998) enthält Bestimmungen, mit denen das EU Facilitators Package umgesetzt wird. Artikel 12 dieses Gesetzes, der Handlungen bestraft, die auf die Beihilfe zur unerlaubten Einreise ausländischer Staatsangehöriger in das Staatsgebiet gerichtet sind, ist die Bestimmung, die in den meisten Fällen zur Kriminalisierung von Rettungs-NGOs herangezogen wurde.

Artikel 12 begründet zwei Straftatbestände: in Absatz 1 die Beihilfe zur irregulären Migration und in Absatz 5 die Beihilfe zum irregulären Aufenthalt. Damit die Straftat vorliegt, verlangt Artikel 12 den Vorsatz, das im Tatbestand beschriebene Verhalten auszuführen, unabhängig vom Motiv und davon, ob das Ziel erreicht wird. Das finanzielle oder materielle Profitieren aus der Beihilfe zur irregulären Einreise ist ein strafverschärfender Umstand und kein Tatbestandsmerkmal.

Die Strafe für die Beihilfe zur Einreise nach Absatz 1 beträgt Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren und eine Geldstrafe von 15.000 Euro für jede beförderte Person. Artikel 12, Absatz 3 sieht eine erhebliche Strafverschärfung vor: Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren und eine Geldstrafe von 15.000 Euro für jede beförderte Person, und zwar in verschiedenen Fällen:

(a) Die Tat betrifft die unerlaubte Einreise oder den unerlaubten Aufenthalt von fünf oder mehr Personen im italienischen Staatsgebiet;
(b) Die beförderte Person wurde bei der Bewirkung ihrer unerlaubten Einreise oder ihres unerlaubten Aufenthalts einer Gefahr für ihr Leben oder ihre Sicherheit ausgesetzt;
(c) Die beförderte Person wurde bei der Bewirkung ihrer unerlaubten Einreise oder ihres unerlaubten Aufenthalts einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen;
(d) Die Tat wurde von drei oder mehr Personen gemeinschaftlich begangen;
(e) Den Täter:innen stehen Waffen oder Sprengstoff zur Verfügung.

Rechtfertigungsgründe wie das "Handeln in Erfüllung einer Pflicht" und das "Handeln im Notstand, um eine Person aus einer gegenwärtigen Gefahr eines schweren Schadens zu retten" können eine Person von der Bestrafung ausnehmen, die sogenannte "humanitäre Ausnahme" (Artikel 12, Absatz 2). Die Ausnahme greift jedoch nur, wenn "humanitäre Rettung und Hilfe zugunsten bedürftiger ausländischer Staatsbürger geleistet wird, sofern die Handlung innerhalb des italienischen Staatsgebiets erfolgt".


Das EU Facilitators Package
Die einschlägige EU-Richtlinie zur Kriminalisierung der "Schleusung" von Menschen auf der Flucht wurde 2002 verabschiedet und ist als Facilitators Package bekannt. Sie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Beihilfe mit "wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen" zu belegen. Nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/90/EG hat jeder Mitgliedstaat "angemessene Sanktionen" zu verhängen: gegen (a) jede Person, die einer Person, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats ist, vorsätzlich dabei hilft, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen oder durch dieses zu reisen, unter Verletzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über die Einreise oder Durchreise von Ausländern; und gegen (b) jede Person, die einer solchen Person zu Gewinnzwecken vorsätzlich dabei hilft, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten, unter Verletzung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates über den Aufenthalt von Ausländern.

Das EU Facilitators Package steht seit Langem in der Kritik, weil es keine klare Definition von "Schleusung" oder anderen zentralen Begriffen wie "Gewinnerzielung" und "humanitäre Hilfe" enthält, sondern nur Mindestangaben zu den Tatbestandsmerkmalen. Es liegt im Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten, ob die Beihilfe zur unerlaubten Einreise auch dann bestraft wird, wenn sie nicht zu Gewinnzwecken erfolgt, oder ob Gewinn lediglich als strafverschärfender Umstand gilt. Ein weiteres Beispiel ist, wie jeder Mitgliedstaat den "Tatbestand" definiert und die Sanktionen in nationales Recht umsetzt. Die Richtlinie eröffnet lediglich die Möglichkeit, nicht die Pflicht, auf Sanktionen gegen diejenigen zu verzichten, die mit dem Ziel gehandelt haben, der betroffenen Person Hilfe oder humanitäre Unterstützung zu leisten.

Diese Unklarheit schafft erhebliche Rechtsunsicherheit, und der Spielraum bei der Umsetzung des EU-Rechts in nationales Recht hat zu wahlloser und unverhältnismäßiger Kriminalisierung geführt: von geschmuggelten Menschen selbst, von Familienangehörigen und Freund:innen, die einander helfen; von NGOs oder Handelsschiffen, die Seenotrettung betreiben, von NGOs und Freiwilligen in Grenzgebieten, die etwa Essen oder Zugang zu rechtlicher und medizinischer Hilfe bereitstellen; von Menschen, die Unterkunft gewähren, von Journalist:innen und Filmemacher:innen, die über die Lage in Grenz- und Transitzonen berichten, von Taxi-, Bus- und Uber-Fahrer:innen oder anderen Fahrdiensten und Privatpersonen, die jemanden mitnehmen, bis hin zu Bürgermeister:innen und Priestern. Nach Angaben der European Multidisciplinary Platform Against Criminal Threats (EMPACT) wurden allein zwischen 2018 und 2021 in der EU 10.000 Menschen wegen "Schleusung" verhaftet.

Die Vorlage der Beschwerde wurde im Iuventa-Verfahren letztlich abgelehnt. Wir hatten gehofft, sie würde Auswirkungen auf alle Verfahren nach Artikel 12 in Italien haben, ebenso wie auf die Rechtmäßigkeit der Facilitators-Richtlinie als solcher, und damit auf die Kriminalisierung von "Beihilfe" in der gesamten Europäischen Union. Dennoch legte sie den Grundstein für eines der bedeutendsten Verfahren dieser Jahre: das Kinsa-Verfahren. Dieser Kampf geht weiter.

Bedeutung über das Iuventa-Verfahren hinaus

Kriminalisierung von Solidarität und die abschreckenden Folgen.
Die Kriminalisierung von Solidarität mit Menschen auf der Flucht findet EU-weit statt. Die unabhängige globale Medienplattform Open Democracy hat die längste bekannte Liste zusammengetragen: mehr als 250 Menschen, die zwischen 2013 und 2019 verhaftet, angeklagt oder mit Ermittlungen überzogen wurden, weil sie Menschen auf der Flucht unterstützt hatten. Zwischen Januar 2021 und März 2022 wurden in der EU mindestens 89 Menschen wegen solidarischen Handelns kriminalisiert, allein in Italien liefen 48 Strafverfahren.

Daten der EU-Grundrechteagentur (FRA) zeigen: Zwischen 2018 und 2020 waren 17 NGO-Schiffe in Gerichtsverfahren verwickelt, und europäische Staaten strengten mehr als 40 Strafverfahren gegen Crew-Mitglieder:innen oder Schiffe an, einschließlich deren Beschlagnahme. Kriminalisiert wurden Menschen zudem für Handlungen wie die Bereitstellung von Essen, Unterkunft, medizinischer Hilfe oder Transport oder für Erste Hilfe für Menschen in lebensbedrohlichen Situationen, etwa bei der Rettung auf See.

Die Verfolgung von Solidarität durch Verdächtigung, Einschüchterung und Disziplinierung der Zivilgesellschaft zielt darauf ab, die öffentliche Unterstützung für Menschen auf der Flucht einzudämmen, und macht deren Umfeld am Ende noch feindseliger und tödlicher. Fehlgeleitete Ermittlungen befeuern zudem das Negativbild von Menschen auf der Flucht als Kriminelle und verfestigen den Eindruck von Chaos an den europäischen Grenzen.

Die Kriminalisierung der Seenotrettung im zentralen Mittelmeer etwa ging einher mit einer steigenden Todesrate unter Menschen auf der Flucht sowie einer Zunahme von Pull- und Pushbacks. Die Todesrate hat sich mehr als verdoppelt: Kamen 2017 auf 38 Menschen, die Europa von Libyen aus erreichten, ein Todesfall, war es 2018 bereits einer auf 14. Wer nach Libyen zurückgebracht wird, ist dort willkürlicher Haft unter unmenschlichen Bedingungen, rechtswidrigen Tötungen, Folter und anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt. Verfahren wie das gegen die Iuventa-Crew sind ein weiteres Beispiel dafür, wie europäische Mitgliedstaaten Menschen davon abzuschrecken versuchen, Menschen auf der Flucht zu helfen.

Kriminalisierung von Menschen auf der Flucht
Aktuelle Studien zeigen: Die meisten Menschen, die wegen "Beihilfe zur illegalen Einwanderung" verhaftet werden, sind selbst Menschen auf der Flucht, etwa weil sie das Boot oder Auto gesteuert haben, mit dem sie ankamen, ohne dass die tatsächliche Beteiligung oder Absicht der Beschuldigten eine Rolle spielt. Die "Beweggründe" können dabei aus ganz unterschiedlichen Kontexten stammen, die meist von Machtverhältnissen und dem schieren Mangel an Alternativen geprägt sind.

Menschen werden gezwungen, das Boot zu steuern, etwa unter Bedrohung mit Schusswaffen, weil sie von denen, die sie bezahlt haben, alleingelassen wurden oder weil sie sich in Momenten äußerster Not befinden. Andere gehen zusätzliche Risiken ein, weil sie die Überfahrt für sich oder ihre Familie nicht bezahlen können.

Die Folgen einer Verhaftung als "Bootsfahrer" greifen tief in das Leben der Betroffenen ein, selbst wenn die Vorwürfe fallengelassen werden. In der Regel kommen die Menschen in Untersuchungshaft, es fehlt an Unterstützung von außen, und ihre Verfahren sind von Verfahrensmängeln und Rechtsverletzungen geprägt. Viele Menschen auf der Flucht werden selbst dann schuldig gesprochen, wenn die gegen sie verwendeten Beweise äußerst dünn sind. Verurteilungen stützen sich oft auf die Aussage eines einzigen Zeugen, meist eines Küstenwachen-Beamten, der behauptet, die beschuldigte Person bei einem viele Monate zurückliegenden Ereignis wiederzuerkennen, und der an der Festnahme womöglich gar nicht beteiligt war. Hinzu kommt, dass es in den Gerichtsverfahren keine gründliche Darlegung und Würdigung der Beweise gibt. Weitere Mängel sind oberflächliche Ermittlungen, fehlende rechtsstaatliche Verfahren, unzureichende Rechtsvertretung oder fehlende qualifizierte Dolmetscher:innen. Die am Ende dieses Dokuments aufgeführten Fälle sind nur Beispiele für diese Realität. Und auch wer Menschen auf der Flucht unterstützt oder zu unterstützen versucht, muss mit schweren Konsequenzen rechnen.

Italy

2022 verhaftete die italienische Polizei fast 350 Menschen, die sie als "Bootsfahrer und Schleuser" identifizierte. In ihrem Bericht "From Sea to Prison" (2022) zeigt eine Gruppe italienischer NGOs, dass zwischen 2014 und 2022 mehr als 2.500 Menschen in Italien wegen "Beihilfe zur illegalen Einwanderung" verhaftet wurden.

From Sea to Prison: Across the Whole Terraqueous Globe (2023)

As Long As You Can Still Listen: The Criminalization of Migrant Boat Drivers in 2022

From Sea to Prison (2021)


Greece

Die Verhaftung von Boots- oder Autofahrer:innen oder anderen Personen an Bord wegen "Schleusung" ist in Griechenland gängige Praxis der Strafverfolgungsbehörden. Nach Angaben des griechischen Justizministeriums sitzen zum Zeitpunkt der Recherche 2.154 Menschen in Griechenland wegen "Schleusung" oder "Beihilfe zur unerlaubten Einreise" im Gefängnis. Ein Bericht von 2019 schätzt in diesem Zusammenhang die durchschnittliche Verfahrensdauer auf 38 Minuten und das durchschnittliche Strafmaß auf 48 Jahre Haft und 396.687,50 Euro.

Incarcerating the Marginalised - The Fight Against Alleged "Smugglers" on the Greek Hotspot Islands (2020)


Glossary